Das Telefonmarketing können Sie zum Beispiel verwenden, um neue Kunden zu gewinnen, um Produkte zu verkaufen und um Termine zu vereinbaren. Beachten sollten Sie hierbei die rechtlichen Regelungen. Doch was ist erlaubt und was ist verboten?

Telefonmarketing ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt

Unternehmen dürfen in der Schweiz Telefonmarketing betreiben. Über das Telefongespräch können sie Dienstleistungen bzw. Produkte verkaufen. Zusätzlich können Firmen das Telefonmarketing nutzen, um beispielsweise Termine zu vereinbaren und Verträge abzuschliessen.

Dient der Sterneintrag als Schutz gegen Telefonmarketing?

Jeder, der keine Werbeanrufe bekommen möchte, kann sich mit einem Stern im Telefonverzeichnis schützen. Sofern ein Kunde in dem Telefonverzeichnis mit einem Stern markiert ist, darf dieser in der Regel nicht zu Werbezwecken angerufen werden. Falls jemand keinen Eintrag im Telefonbuch hat, kann dieser sich in die Telefonsperrliste eintragen.

In bestimmten Fällen dürfen Firmen die Kunden trotz eines Sterneintrags anrufen: Sofern eine Kundenbeziehung besteht, kann das Unternehmen mit dem Kunden aus Werbezwecken per Telefon in Kontakt treten.

Dies ist erlaubt, weil bei einer bestehenden Kundenbeziehung ein Interesse seitens des Kunden möglich ist. Kunden haben normalerweise die Option, sich vor solchen Werbeanrufen zu schützen. Hierfür müssen sie beim Werbeauftraggeber gegen die Werbeanrufe widersprechen.

Werbeanrufe müssen von einem Menschen durchgeführt werden

Beim Telefonmarketing ist es wichtig, dass ein Mensch an der Leitung verfügbar ist. Es spielt keine Rolle, ob der Anruf automatisch gestartet wird oder ob die Nummer manuell eingegeben wird: Eine Maschine darf den Kunden nicht anrufen und folglich auflegen, sofern kein Mitarbeiter den Anruf führen kann. Stattdessen muss jeder Werbeanruf von einem Menschen durchgeführt werden.

Telefonmarketing ist in Deutschland im B2C-Bereich verboten

In Deutschland sieht die Situation anders aus. Hier wird zwischen dem B2B- und dem B2C-Bereich unterschieden. Beim B2B-Telefonmarketing kontaktieren Firmen Geschäftspartner. Beim B2C-Telefonmarketing rufen Unternehmen die privaten Endkunden an.

Im B2C-Bereich ist das Telefonmarketing grundsätzlich nicht erlaubt. Nur wenn der Kunde ausdrücklich mit den Telefonanrufen einverstanden ist und eingewilligt hat, aus Marketingzwecken angerufen zu werden, dürfen Firmen Werbeanrufe durchführen.

Geschäftskunden dürfen angerufen werden, sofern diese eingewilligt haben oder sofern diese mutmasslich einwilligen könnten. Eine mutmassliche Einwilligung liegt in der Regel vor, sofern der Gesprächspartner am Werbeanruf interessiert sein könnte. Passen beispielsweise die Produkte, die eine Firma verkauft, zur Branche des Geschäftskontakts, kann von einer mutmasslichen Einwilligung ausgegangen werden.

Auf Wunsch können Geschäftskunden diese Einwilligung widerrufen und Werbeanrufen widersprechen. Dieser Widerspruch gilt zum Teil für die gesamte Firma und zum Teil nur für die Abteilung des jeweiligen Unternehmens.